Vorkaufsrecht

Nutzung des Vorkaufsrechts in der Gemeinde Rosdorf
Antrag zum Gemeinderat und zur Beratung in relevanten Ausschüssen


Sehr geehrter Bürgermeister Steinberg, sehr geehrte Damen und Herren,

auf Grund zunehmender Konkurrenz um Flächen durch den Flächenbedarf für verschiedene Verkehre,
Gewerbe, Landwirtschaft, Wohnen, Naturschutz, Energieerzeugung und –transport, Ausgleichs-, oder Nah-
erholungsflächen, sollen bestehende Vorkaufsrechte der Gemeinde verstärkt genutzt werden und die
politischen Entscheider.innen in unserer Gemeinde Rosdorf stärker eingebunden werden. Das Vorkaufsrecht
ist ein wichtiges Instrument, um die städtebauliche Entwicklung aktiv zu gestalten und die Interessen der
Gemeinde sowie ihrer Bürgerinnen und Bürger zu wahren.

Der Gemeinderat Rosdorf möge daher beschließen:

Der Bürgermeister/die Verwaltung legt grundstücksgeschäftlichen Verträge, bei denen eine Ausübung
eines gemeindlichen Vorkaufsrechts möglich ist, dem Verwaltungsausschuss zur Beschlussfassung vor.

Begründung:

Die Entscheidung über die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 – 28 des
Baugesetzbuches (BauGB) soll künftig dem Verwaltungsausschuss obliegen.
Innerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen, in manchen Fällen auch bereits nach einem
Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes oder im unbeplanten Innenbereich kann die
Gemeinde „zum Wohle der Allgemeinheit“ ein Vorkaufsrecht ausüben. In welchen Fällen ein Vorkaufsrecht
geltend gemacht und in welcher Weise dieses ausgeübt werden kann, ist in den §§ 24 – 28 des
Baugesetzbuches normiert. Durch den Erlass der Erhaltungssatzung für einen größeren Bereich der
Gemeinde sind hier die Handlungsmöglichkeiten der Gemeinde noch einmal deutlich erweitert worden.
Bisher werden Entscheidungen meist über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts von der Verwaltung ohne
Einbeziehung der Politik getroffen. Diese Entscheidungen können jedoch für die gemeindliche Entwicklung
eine hohe Bedeutung haben daher sollte die Entscheidung im Verwaltungsausschuss und getroffen werden.
Die Vertraulichkeit der grundstücksgeschäftlichen Angelegenheiten bleibt damit in vollem Umfang gewahrt.
Als Beispiel sei hier der Verkauf eines Grundstückes am Rischenweg genannt. Dieses Grundstück hätte eine
wichtige Rolle bei der Standortentscheidung für den Bahnhaltepunkt spielen können oder eine weitere
Bahnquerung für Fußgänger und Radfahrer ermöglicht.
In den Fällen, in denen ein Vorkaufsrecht nicht in Betracht kommt, bleibt es bei der Bescheinigung des
Nichtbestehens eines solchen Rechts durch die Gemeindeverwaltung.

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